Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Have any Questions? +01 123 444 555

AGB

A.1 § 1 Geltungsbereich, Schriftlichkeit, Angebote
1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages zwischen Smart Engine und dem Vertragspartner (Auftraggeber) und gelten somit auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Die Bestimmungen gemäß A.1 dieser AGB gelten auch für die in A.2 bis A.5 näher geregelten Vertragstypen, sofern dort keine bzw. keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
1.2 Smart Engine anerkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
1.3 Vor oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gemachte Angaben über technische Daten, dem Auftraggeber überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn Smart Engine diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.4 Sämtliche zwischen den Parteien bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich im Vertrag niedergelegt. Die Mitarbeiter von Smart Engine sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder über diese hinausgehende Vereinbarungen zu treffen.
1.5 Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Smart Engine als geschlossen.
1.6 Die von Smart Engine dem Auftraggeber elektronisch, schriftlich, telefonisch oder sonst übermittelten Angebote sind unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen durch Smart Engine bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.7 Der Auftraggeber macht Smart Engine mit seiner Bestellung ein verbindliches Vertragsangebot, womit er auch bestätigt, die AGB zu akzeptieren. Smart Engine bestätigt den Zugang der Bestellung des Auftraggebers. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, außer Smart Engine verbindet sie mit einer Annahmeerklärung oder der Lieferung der Dienstleistung.
1.8 Smart Engine ist berechtigt, das vom Auftraggeber mit seiner Bestellung gemachte Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang anzunehmen oder es namentlich nach Prüfung der Bonität des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
A.1 § 2 Preise/Zahlungsbedingungen/Wertsicherung
2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer ab dem Geschäftssitz von Smart Engine.
2.2 Alle Forderungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Fallen bei einer Zahlung Bankspesen zu Lasten von Smart Engine an, werden diese mit der nächsten Gebührenrechnung in Rechnung gestellt.
2.3 Die Rechnungslegung erfolgt
• für Handelswaren mit Lieferung
• für Lizenzen mit Überlassung (A2. § 2.2)
• für Wartungsentgelte je Kalenderjahr (aliquot für unterjährige Bestellungen) im Voraus
• für SaaS, Paas, Rechenzentrums- und Cloudentgelte je Kalendermonat
• für Dienstleistungen monatlich oder nach Abschluss der durchzuführenden Aktivitäten, je nach dem was früher eintritt.
2.4 Smart Engine ist berechtigt, Wartungsentgelte sowie SaaS, PaaS, Rechenzentrums- und Cloudentgelte monatlich anzupassen.
2.5 Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von Smart Engine anerkannt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung oder wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen von Smart Engine. Liegt ein Mangel vor, darf der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. A.1 §§ 5.1 und 5.2 gelten entsprechend.
2.6 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Smart Engine berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen und die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen.
2.7 Smart Engine kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung durch Smart Engine fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung länger als 30 Tage im Verzug ist.
2.8 Sofern Smart Engine wegen einer Vertragsverletzung des Auftraggebers den Vertrag wirksam auflöst, ist der Auftraggeber verpflichtet, Smart Engine den entstehenden Schaden zu ersetzen. Smart Engine ist in diesem Fall auch berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine sofort fällige Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes der noch nicht erbrachten Leistungen des Gesamtauftrages zu verrechnen.
2.9 Smart Engine ist berechtigt, im Verzugsfall die dem Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen unter Einhaltung einer dreitägigen Ankündigungsfirst zu sperren.
2.10 Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail als Anhang zugestellt. Bei vom Auftraggeber gewünschter brieflicher Zustellung ist Smart Engine berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben. Bei rückwirkender Rechnungsänderung ohne Verschulden von Smart Engine, kann vom Auftraggeber eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
2.11 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung von anwendbaren Mehrwert-, Umsatz- und anderen Steuern und Abgaben. Wenn Smart Engine rechtlich verpflichtet ist, Steuern oder Abgaben einzuziehen, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, stellt Smart Engine diese in Rechnung, worauf der Auftraggeber zur Bezahlung verpflichtet ist, außer er lässt Smart Engine eine gültige, schriftliche Ausnahmebestätigung der zuständigen Steuerbehörde zukommen.

A.1 § 3 Geheimhaltung/Datenschutz
3.1 Smart Engine verarbeitet die Daten des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und nimmt dabei insbesondere auf die Bestimmungen betreffend Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen und der datenschutzrechtlichen Pflichten des Dienstleisters Bedacht.
3.2 Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Vertragspartner zu beachten hat, von Smart Engine einzuhalten, ist dies bei der Auftragserteilung schriftlich gesondert bekanntzugeben.
3.3 Smart Engine wird über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichnete Informationen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers.
3.4 Smart Engine und der Auftraggeber dürfen Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen automatisiert verarbeiten.
A.1 § 4 Störungen bei der Leistungserbringung
4.1 Vereinbarte Erfüllungstermine sind stets annähernd und unverbindlich. Soweit eine Ursache, die Smart Engine nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Smart Engine eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann Smart Engine auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
A.1 § 5 Gewährleistung/Haftung für Sachmängel
5.1 Für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen Smart Engine.
5.2 Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei Schäden oder Beeinträchtigungen aufgrund unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Fehlern oder bei Schäden, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrischer Induktion, von Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperaturüberschreitungen oder bei Schäden oder Beeinträchtigungen durch nachträgliche Veränderung oder Instandsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, außer dies erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
5.3 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Smart Engine Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Vertragspartner nach Scheitern von Verbesserung oder Austausch nach Wahl von Smart Engine Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung.
5.4 Für konkurrierende Schadensersatzansprüche gilt A.1 § 7.
5.5 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Smart Engine bzw. Einräumung einer Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist den Mangel selbst oder durch Dritte beheben lässt, die Sache weiterveräußert oder wenn der Vertragspartner Vorschriften in Betriebsanleitungen nicht befolgt oder vorgeschriebene Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Verletzung der Vorschriften oder die unterlassene Wartung nicht ursächlich für den Schaden oder die Beeinträchtigung waren.
A.1 § 6 Gewährleistung/Haftung für Rechtsmängel
6.1 Smart Engine haftet dafür, dass ihre Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. Smart Engine ein Vertriebsrecht innehat.
6.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von Smart Engine seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich Smart Engine und überlässt es Smart Engine – und für diese ggf. deren Vorlieferanten – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird Smart Engine nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
• dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, oder
• die Leistung schutzrechtsfrei gestalten, oder
• die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
6.3 Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden von Smart Engine – im Rahmen von A.1 § 7– unberührt.
6.4 Smart Engine ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihr gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
A.1 § 7 Haftung für Schadensersatz
7.1 Smart Engine haftet dem Auftraggeber gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Smart Engine nur, wenn Smart Engine eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung mit dem Auftragswert, jedoch maximal mit € 10.000, begrenzt.
7.3 Bei Datenverlust haftet Smart Engine nur für den Aufwand, der - bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber - für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Smart Engine setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Auftraggeber soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die Zyklen und Aufbewahrungsfristen selbständig durchführen zu können.
7.4 Schadenersatzansprüche für Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, entgangener Ersparnisse und Zinsverluste, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und sonstige mittelbare Schäden, welcher Art auch immer, sind jedenfalls ausgeschlossen.
7.5 Soweit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, bleiben diese unberührt.
7.6 Verstößt der Auftraggeber oder Dritte über vom Auftraggeber von Smart Engine bezogene Dienstleistungen gegen die in den AGB angeführten Pflichten, haftet er Smart Engine für alle daraus entstehenden direkten und indirekten Schäden. Sodann verpflichtet sich der Auftraggeber, Smart Engine von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Gerichts- und Anwaltskosten.
A.1 § 8 Geistiges Eigentum, Programmschutz
8.1 Alle Urheberrechte an vereinbarten Leistungen stehen ausschließlich Smart Engine bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Quellcode samt allen Rechten bleibt im Eigentum von Smart Engine bzw. deren Lizenzgebern.
8.2 Smart Engine ist berechtigt, erforderliche Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.
8.3 Der Vertragspartner erwirbt lediglich eine Werknutzungsbewilligung, eine Übertragung dieser Rechte an Dritte ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Durch die Mitwirkung des Vertragspartners bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Softwarekomponenten so einzusetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme, gleich auf welchem technischen Weg, gestattet wird oder die Programme für Dritte nutzbar werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt unter Nutzung von Softwarekomponenten als Vorlage ähnliche zu entwickeln. Smart Engine ist nicht gehindert, Komponenten zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die den für den Vertragspartner entwickelten bzw. gelieferten ähnlich sind.
8.4 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität von Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Vertragspartner gegen Kostenvergütung bei Smart Engine zu beauftragen. Kommt Smart Engine diesem Auftrag nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach, kann der Vertragspartner Softwarekomponenten dekompilieren, wobei die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden dürfen.
A.1 § 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen samt Nebenkosten, die Smart Engine – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen den Vertragspartner zustehen, Eigentum von Smart Engine. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind Smart Engine unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
A.1 § 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien.
10.3. Smart Engine ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber in Werbeveröffentlichungen anzuführen.
10.4. Smart Engine ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) unter Berücksichtigung des Datenschutzes erbringen zu lassen.
10.5. Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
10.6. Smart Engine ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
10.7 Der Auftraggeber hat Smart Engine unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand zu übermitteln und die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte zu gewährleisten. Von Smart Engine allenfalls zur Erfassung von Stamm- und Bewegungsdaten bereitgestellte Formulare sind vom Auftraggeber zu verwenden.
10.8 Smart Engine ist berechtigt die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen und nicht verpflichtet übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten, die auf fehlerhafte Unterlagen zurückzuführen sind, werden diese gesondert verrechnet.
10.9 Wurde die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vereinbart, gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht. Ändert der Auftraggeber nachträglich Eingabedaten, den Arbeitsablauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, werden diese gesondert verrechnet.

A.2 Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware
A.2 § 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Leistungsumfang der überlassenen Software ergibt sich aus der jeweiligen Detailbeschreibung der Softwaremodule.
1.2 Die Software wird in ausführbarer Form als Objektprogramm geliefert. Smart Engine stellt die für die Benutzung und Handhabung erforderlichen Dokumentationen in elektronischer Form zur Verfügung. Gestaltung, Inhalt und Umfang dieser Dokumentationen sind an den Bedürfnissen eines fachkundigen Anwenders orientiert. Nicht beinhaltet sind Dokumentationen und Anweisungen zu Hardware, Betriebssystemsoftware, Netzwerken, Datenbanken und sonstigen Softwarewerkzeugen.
1.3 Der Auftraggeber hat die für die Nutzung der Software vorgeschriebenen Systemvoraussetzungen selbst zu schaffen, sowie die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Allfällige Unterstützungsleistungen von Smart Engine (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand abgerechnet.
1.4 Der Auftraggeber wird spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software bereitstellen und für eine qualifizierte Schulung seiner Mitarbeiter Sorge tragen.
A.2 § 2 Einsatzrechte/Entgelt
2.1 Smart Engine räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, die Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang zum vereinbarten Entgelt einzusetzen.
2.2 Die Überlassung der Standardsoftware erfolgt mittels Übersendung des Speichermediums bzw. Überlassung des Freischaltcodes bzw. mittels Download. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch Smart Engine frei widerruflich eingeräumt.
2.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritte die überlassene Software nutzen zu lassen.
2.4 Wird die überlassene Software vom Auftraggeber abweichend vom vereinbarten Umfang genutzt, ist dieser zur Nachlizenzierung verpflichtet.
2.5 Im Falle einer widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software (selbst oder durch Überlassung an Dritte) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des aktuellen entsprechenden Lizenzentgelts. Smart Engine behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
2.6 Smart Engine kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn der Auftraggeber gegen die Einsatzbeschränkungen oder sonstige Pflichten zum Programmschutz verstößt und eine von Smart Engine gesetzte Nachfrist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist. Eine Nachfrist zur Abhilfe ist entbehrlich, wenn aufgrund der Schwere des Verstoßes ein sofortiger Widerruf gerechtfertigt ist.
A.2 § 3 Pflichten des Auftraggebers zum Programmschutz
3.1 Der Auftraggeber anerkennt, dass die Programme samt Dokumentationen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von Smart Engine sind. Er trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von Smart Engine Dritten nicht zugänglich werden.
3.2 Der Auftraggeber darf nichts unternehmen, was eine unberechtigte Nutzung fördern könnte. Er wird Smart Engine unverzüglich informieren, wenn der Verdacht besteht, dass ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist.
3.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopie unverändert übertragen werden.
A.2 § 4 Gewährleistung
4.1 Smart Engine gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihren Vorgaben (A.2 § 1.1) entspricht. Für Sachmängel ist – soweit die folgenden Bestimmungen nicht abweichen – A.1 § 5 anzuwenden; für Rechtsmängel A.1 § 6.
4.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Überlassung bzw., wenn Smart Engine installiert, nach Abschluss der Installation. Die Erweiterung des Einsatzumfangs löst keine neue Gewährleistungsfrist aus.
4.3 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Smart Engine - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Smart Engine einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
4.4 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bezieht sich nur auf die jeweils neueste freigegebene Version der Standardprogramme.
4.5 Die Beseitigung von Mängeln, die den Einsatz eines Programmes nicht schwerwiegend beeinträchtigen, kann nach Wahl von Smart Engine erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version erfolgen. Bei Bedarf wird Smart Engine Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für Smart Engine zumutbar ist.
4.6 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
4.7 Smart Engine kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein von Smart Engine zu vertretender Mangel vorliegt oder ohne dass die Voraussetzungen nach A.2 § 4.3 vorliegen.

A.3 Vertragsbedingungen für die Wartung von Standardsoftware
A.3 § 1 Vertragsgegenstand
1.1 Das kostenpflichtige Grundpaket an Wartungsleistungen (Standardpflege) umfasst
• die Übersendung neuer Versionen der Standardprogramme (A.3 § 3)
• die Unterstützung bei der Nutzung der Standardsoftware (A.3 § 4)
1.2 Alle sonstigen Leistungen, die Smart Engine im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme erbringt, werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Dazu gehören insbesondere:
• Installation neuer Versionen der Standardprogramme
• Anpassungen der Software nach individuellen Wünschen des Auftraggebers
• Beseitigung von Fehlern, die nicht durch Smart Engine zu vertreten sind
• Schulungen sowie Nachschulungen, die auf Grund vorgenommener Verbesserungen/Änderungen/Erweiterungen notwendig werden
• Notwendige Anpassungsarbeiten an der Software bei Änderungen bestehender Hardware- und Betriebssystemsoftware-Umgebungen
• Anpassung von Datenbeständen an die neuen Bedürfnisse
• Leistungen, die sich auf Hardware, Betriebssystemsoftware, Netzwerke, Datenbanken und sonstige Softwarewerkzeuge beziehen.
A.3 § 2 Laufzeit/Entgelt
2.1 Die Wartung beginnt mit Abschluss der Vereinbarung sowie Überlassung der Software und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wartungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2.2 Das Entgelt für die Standardpflege ist vom Umfang der vereinbarten Einsatzrechte (A.2 § 2) an der überlassenen Standardsoftware abhängig und wird im Falle einer Erweiterung entsprechend angepasst.
2.3 Einsätze beim Auftraggeber vor Ort werden gesondert abgerechnet.
A.3 § 3 Lieferung neuer Versionen
3.1 Smart Engine wird die Freigabe neuer Versionen bekanntgeben und diese dem Auftraggeber einschließlich der dazugehörenden Dokumentation bereitstellen. Erweiterungen, die Smart Engine als neue Standardprogramme/ Standard Module gesondert anbietet, sind nicht enthalten. Der Auftraggeber wird neue Versionen sorgfältig, insbesondere seiner spezifischen Umgebung angepasst, testen, bevor er sie produktiv einsetzt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Datenbestände vor der Benutzung einer neuen Software Version gesichert sind und wiederhergestellt werden können.
3.2 Smart Engine wird neue Versionen der Software in angemessener Frist bereitstellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften dies erfordern und diese als Standard-Funktion in der Detailbeschreibung (A.2 § 1.1) aufgeführt sind.
3.3 Durch die Wartungsentgelte nicht abgedeckt sind Änderungen nach A.3 § 3.2 und die Einbeziehung neuer Vorschriften bzw. Regelungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Standardprogramme realisieren lassen. In diesem Fall kann Smart Engine eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung aller Auftraggeber, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen. Lehnt der Auftraggeber die Beauftragung ab, kann Smart Engine die Wartungsvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.
3.4 Die Wartungsleistungen erstrecken sich nicht auf Hardware, Betriebssystemsoftware, Netzwerke, Datenbanken und sonstige Softwarewerkzeuge. Smart Engine empfiehlt, eine gesonderte Wartungsvereinbarung mit den Herstellern/Distributoren dieser Komponenten abzuschließen.
A.3 § 4 Unterstützungsleistungen
4.1 Unterstützungsleistungen (Hotline) erfolgen im Rahmen der abgeschlossenen Wartungsvereinbarung während der Geschäftszeiten von Smart Engine unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (telefonisch, Ticketsystem, Fernwartung, etc.). Der Auftraggeber wird in Abstimmung mit Smart Engine auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für den Einsatz der erforderlichen Kommunikationsmittel schaffen.
4.2 Unterstützungsleistungen im Rahmen der Wartungsvereinbarung betreffen ausschließlich die Nutzung der Standardsoftware und setzen Fachwissen und ausreichende Benutzerschulung voraus.
4.3 Smart Engine kann sachkundige Dritte mit der Übernahme der Unterstützungsleistungen beauftragen.

A.4 Vertragsbedingungen für SaaS, PaaS, Rechenzentrums- und Cloudbetrieb
A.4 § 1 Vertragsgegenstand
1.1 Smart Engine macht wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Dienstleistungen 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche mit einer Netzwerkverfügbarkeit von 99.95% im Jahresmittel anzubieten.
1.2 Ausgenommen von der Netzwerkverfügbarkeit gemäß Ziffer 1.1 sind Ausfälle aufgrund mitgeteilter Downtime und Maintenance, Ausfälle aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die durch den Auftraggeber und/oder dessen Auftraggebern installierte Software verursacht wurden, vom Hersteller verursachte Fehler in der eingesetzten Infrastruktur, Ausfälle, die durch Dritte verursacht wurden und außerhalb des Einflussbereichs von Smart Engine liegen, wie zum Beispiel Ausfälle von Teilen des Internets, DNS-Probleme im Internet, Angriffe auf die Infrastruktur und Dienste, höhere Gewalt, Verschulden Dritter sowie behördliche oder richterliche Anordnung. Weiter ausgenommen sind Zeiten, in denen Smart Engine die Verfügbarkeit von Dienstleistungen vorübergehend sperrt oder einschränkt aufgrund von Gefahren gegenüber der öffentlichen Sicherheit oder um die Sicherheit ihrer Infrastruktur oder einzelner Dienste aufrecht zu erhalten.
1.3 Smart Engine hat das Recht und der Auftraggeber ermächtigt Smart Engine hiermit ausdrücklich, den Zugang des Auftraggebers zu Dienstleistungen zu sperren, sofern die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern, der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder gegen Ziffer 4 und/oder Ziffer 6 der AGB verstößt. Diese Fälle sind ebenfalls Ausnahmen der Netzwerkverfügbarkeit gemäß Ziffer 1.2. In solchen Fällen informiert Smart Engine den Auftraggeber sobald als möglich.
1.4 Im Übrigen ergibt sich der Leistungsumfang von Smart Engine aus der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Angebotsinformation, dem Bestellformular sowie den jeweils geltenden monatlichen Sonderangeboten.
1.5 Technische Supportleistungen sind nicht in den Angeboten enthalten. Sofern diese gewünscht und in Anspruch genommen werden, werden sie dem Auftraggeber gesondert berechnet. Die jeweils gültigen Preise sind unter Smart Enginecloud.eu einsehbar oder können angefordert werden.
1.6 Der körperliche Hin- und Rücktransport von Daten und Unterlagen des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
1.7 Smart Engine ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen beizuziehen. Smart Engine übernimmt aber keine Steuer- oder Rechtsberatung noch die Personalverwaltung.
1.8 Smart Engine hat das Recht, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen des Auftraggebers bei Beendigung des Vertrages zu löschen, sofern dies nicht aus rechtlichen Gründen verboten ist.
A.4 § 2 Laufzeit / Entgelt
2.1 Der SaaS, PaaS, Rechenzentrums- und Cloudbetrieb beginnt mit Abschluss der Vereinbarung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Falls keine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde oder die Vertragsbedingungen Smart Engine anderweitig berechtigen, ist ein Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar. Eine Kündigung kann per Brief, E-Mail oder über den gesicherten Online-Administrationsbereich erfolgen.
2.2 Das vereinbarte Entgelt für den SaaS, PaaS, Rechenzentrums- und Cloudbetrieb ist nutzungsabhängig. In Einzelfällen können auch Nutzungspauschalen vereinbart werden. Eine Anpassung erfolgt im Folgemonat oder bei vereinbarten Akontozahlungen jeweils am Ende eines Kalenderjahres.
2.3 Smart Engine ist sodann auch berechtigt, ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn sich der Auftraggeber trotz Abmahnung mit der Zahlung von Dienstleistungen im Verzug befindet, gegen Bestimmung A.4 § 4 verstößt oder die Sicherheit der Infrastruktur von Smart Engine beeinträchtigt.
A.4 § 3 Datensicherheit
3.1 Smart Engine trifft im Rechenzentrum geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die gespeicherten Daten.
3.2 Zugangsdaten, die dem geschützten Datenzugriff durch den Auftraggeber dienen, werden von Smart Engine Dritten nicht zugänglich gemacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
3.3 Wenn Daten an Smart Engine übermittelt werden, stellt der Auftraggeber bei sich separate Sicherheitskopien her. Soweit dies im jeweiligen Angebot der vom Auftraggeber genutzten Dienstleistung ausdrücklich enthalten ist, werden die Server regelmäßig gesichert. Für den Fall eines dennoch auftretenden Datenverlustes hat der Auftraggeber, die betreffenden Datenbestände noch einmal unentgeltlich an Smart Engine zu übermitteln. Der Auftraggeber hat sodann vor jeder eigenen oder bei Smart Engine in Auftrag gegebenen Änderung eine eigene, vollständige Datensicherung durchzuführen.
3.4 Daten, die der Auftraggeber bei einem Smart Engine Standort in einem Land der Europäischen Union speichert, bleiben jederzeit nur in diesem Land gespeichert.
3.5 Der Auftraggeber erhält für seinen Account ein Username und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln. Im Verdachtsfall hat der Auftraggeber ein neues Kennwort anzufordern. Erlangt der Auftraggeber Kenntnis, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, hat er Smart Engine hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten Dritte durch Missbrauch von Passwörtern des Auftraggebers Leistungen von Smart Engine nutzen, haftet der Auftraggeber Smart Engine gegenüber für sämtliche Kosten solcher Leistungen und Schadensersatz.
A.4 § 4 Gewährleistung/Schadenersatz
4.1 Beanstandungen sind Smart Engine vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, damit diese die Ursachen der gemeldeten Beanstandung untersuchen kann. Bei fristgerechter Mängelrüge ist Smart Engine zur Mängelbehebung verpflichtet, sofern sie diese Mängel nachweislich zu vertreten hat. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht von Smart Engine vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
4.2 Smart Engine übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für
• Fehler bei der Datenübertragung durch Telekommunikationsdienste und die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung
• Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen
• Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit des Rechenzentrums.
4.3 Smart Engine haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt und ist insbesondere nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte Smart Engine wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus Daten des Auftraggebers resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, Smart Engine schad- und klaglos zu halten.
A.5 § 5 Veröffentlichte Inhalte und untersagtes Verhalten
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm ins Internet gestellten Inhalte als eigene oder fremde Inhalte zu kennzeichnen und dabei seinen vollständigen Namen und Anschrift anzugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies in eigener Verantwortung zu überprüfen und zu erfüllen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf den Plattformen von Smart Engine nichts zu speichern, verarbeiten oder veröffentlichen, das gegen geltendes Recht verstößt oder Dritte in ihren Rechten verletzt. Dies umfasst namentlich politischer Extremismus, Immaterialgüterrechts-Verletzungen (z.B. Urheber- und Markenrecht), Waffen, Antisemitismus, Drogen, erotische, pornografische, oder gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte. Falls der Auftraggeber von Smart Engine bezogene Dienstleistungen Dritter zugänglich macht, ist er verpflichtet die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen und haftet dafür. Smart Engine ist berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu sperren, wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn Inhalte veröffentlicht werden, die geeignet sind, Dritte in ihrer Ehre zu verletzen oder Personen oder Personengruppen zu beleidigen oder zu verunglimpfen, auch wenn dies nicht widerrechtlich geschieht. Smart Engine ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Auftraggebers zu überprüfen.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Spam-Mails oder unzulässige und unverlangte Werbung an Dritte zu versenden, bei E-Mails keine falschen Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Sodann ist das Versenden von Massenmails oder Newsletter über E-Mailkonten eines Webhosting-Accounts oder über die Webseite eines Webhosting-Accounts nicht erlaubt. Bei Nichtbeachtung ist Smart Engine berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu sperren.
5.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, keine Applikationen zum Mining von Kryptowährungen zu betreiben, fremde Netze oder IP-Adressen zu scannen oder falsche Source-IPs zu verwenden. Bei Nichtbeachtung ist Smart Engine berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu sperren.

A.5 Vertragsbedingungen für Anpassungsprogrammierung
A.5 § 1 Vertragsgegenstand
1.1 Wird Smart Engine mit Anpassungsprogrammierungen beauftragt, werden die gewünschten Spezifikationen vom Auftraggeber vorgegeben oder auf Wunsch gemeinsam mit Smart Engine erarbeitet. Diese sind verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Erkennt Smart Engine, dass die Aufgabenstellung mangelhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt sie dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mit. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
1.2 Smart Engine räumt dem Auftraggeber an Anpassungsprogrammierungen (Modifikationen und Erweiterungen) dasselbe Einsatzrecht ein, wie an den Standardprogrammen, zu denen sie gehören.
1.3 Anpassungsprogrammierungen werden nur in ausführbarer Form geliefert.
1.4 Dokumentationen werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung geliefert.
1.5 Smart Engine ist berechtigt, fachkundige Dritte unter Wahrung des Datenschutzes mit der Ausführung zu beauftragen.
A.5 § 2 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Auftraggeber durchgeführt.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Smart Engine - soweit erforderlich - zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dies schließt auch Mehrleistungen ein, die aus Zeitgründen oder wegen besonderer Problemstellungen einen außergewöhnlichen Aufwand erforderlich machen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch von Smart Engine unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
A.5 § 3 Abnahme
3.1 Smart Engine wird die Anpassungsprogrammierungen installieren.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Anpassungen zu überprüfen und deren Abnahme schriftlich zu erklären.
3.3 Die Anpassungen gelten jedenfalls als abgenommen, wenn innerhalb der vereinbarten Prüffrist keine Mängel gemeldet werden.
A.5 § 4 Gewährleistung
4.1 Smart Engine gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz dem gemäß A.5 § 1 festgesetzten Vertragsgegenstand entsprechen. Für Sachmängel ist – soweit die folgenden Bestimmungen nicht abweichen – A.1 § 5 anzuwenden; für Rechtsmängel A.1 § 6.
4.2 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich und schriftlich zu melden. Der Auftraggeber hat Smart Engine - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Smart Engine einen Datenträger mit den betreffenden Anpassungen zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Gewährleistung erlischt für solche Anpassungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
4.4 Smart Engine kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein von Smart Engine zu vertretender Mangel vorliegt, oder ohne dass die Voraussetzungen nach A.5 § 4.2 vorliegen.

Copyright 2023. Alle Rechte vorbehalten.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close